AGB
Geschäfts-und Zahlungsbedingungen zum KFZ-Mietvertrag
1. Allgemeines
Mietbar Autovermietung, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den umseitigen und nachfolgenden Bedingungen, die der umseitig genannte Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich umseitige Angaben und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der
schriftlichen Form. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automatisationgestützt weiterverarbeitet werden. Jeder Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter, Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
2. Reservierung, Rücktritt, Stornierung, Übergabe, Verlängerung und Rückgabe
Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen KFZ-Papieren, Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfall-Schadensblatt und unverletzter Tachoplombe übernommen zu haben; jegliche bei Übernahme ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbaren Schäden muss der Mieter – unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen – unmittelbar nach der Übergabe bekanntgeben, ansonsten er für sämtliche dem Vermieter dadurch entstehenden Nachteile, insbesondere aus Beweis- und Aufklärungsproblemen resultierend, einzustehen hat. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mitsamt oben genannter Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem umseitig vereinbarten Ort und Datum zurückzustellen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft nicht in Übereinstimmung mit diesem Mietvertrag benutzt wird und es sich dabei nicht bloß um einen nur geringfügigen Verstoß handelt, der bei objektiver Betrachtung für den Vermieter keinerlei Schaden oder Nachteil mit sich bringt. Wird das Fahrzeug später als umseitig vereinbart zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet; wurde der Mietvertrag auf Basis eines Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der Normaltarif zur Anwendung. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige.
Reservierungen von Fahrzeugen die eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt nicht eingehalten werden, verfallen automatisch. Sie können bei uns Fahrzeuge auch ausserhalb der Öffnungszeiten mieten.
Ausserhalb der Öffnungszeiten:
Mo – Do 17:00 – 22:30
Gebühr 25 CHF einmalig
Wochenendezuschlag / Feiertag:
Fr. 17:00 – 22:30
Sa. 13:00 – 22:30
Sonn- u. Feietage
10:00 – 22:30
Gebühr 75 CHF einmalig.
Rücktritt/Stornierung vom Mietvertrag/Reservierung: bis 15 Tage 20% | bis 10 Tage 50% | bis 5 Tage 75% | ab dem 1. Tag 100% des Mietpreises. Bei allen Stornierungen mit Kartenzahlung werden noch 2,5% Transaktionsgebühren in Rechnung gestellt.
3. Benützung des Fahrzeuges
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere darf es nicht verwendet werden:
zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung, zur unerlaubten Weitervermietung
zur gewerblichen Beförderung von Waren oder Gütern
für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen
für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten
von einer unter Einfluß von Alkohol oder Drogen stehenden oder in irgendeiner Form nicht in einem gemäß den geltenden Vorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern entsprechenden Person
zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen
zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften
ferner darf das Fahrzeug nur von einer weiteren Person gefahren werden, wenn eine solche Person im Voraus vom Vermieter durch Eintragung in der umseitig dafür vorgesehenen Zeile anerkannt worden ist
zu Fahrten ins Ausland, sofern nicht eine entsprechende Erlaubnis schriftlich erteilt wurde. Wurde eine entsprechende Erlaubnis erteilt, so trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Zoll-, Einfuhr- und sonstigen Bestimmungen und haftet bei vom Mieter schuldhaft verhinderter Ersatzleistung durch die Versicherung oder bedingungsgemäß fehlendem Versicherungsschutz (etwa asiatischer Teil der Türkei) unabhängig von event. für das Inland vereinbarten Haftungsreduktionen und vom Verschulden für sämtliche Schäden am Fahrzeug und für dessen Verlust.
Weiters ist bei Fahrten außerhalb von Schweiz eine Pauschale in Höhe von CHF 9,99 (DE, CH, LIE) und restlichen EU Länder CHF 29,99 für die Satellitenortung / Aktivierung zu entrichten.
Die Treibstoffkosten gehen zu Kosten des Mieters. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar.
Solange das Fahrzeug nicht benützt wird, sind die Türen, Fenster und das Lenkradschloss stets verschlossen zu halten, ist das Fahrzeug mit einem Schutzsystem ausgerüstet, so ist die zwingende Verwendung der Diebstahlsicherung (z.B. Absperrstange) zu gewährleisten.
Überhaupt muss der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benützt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon.
Der Vermieter wird alles mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden – ausgenommen Personenschäden – sofern nicht er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.
4. Unfall, Panne
Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen , den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:
- sofort anzuhalten
- Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen
- an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, Name/Anschrift aller beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten sowie dem Vermieter eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfalldarstellung samt Skizze (Unfallbericht) zu geben
- keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
- sofort die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens der Polizei die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, so kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
- bei Unfällen mit unbekannten Gegnern unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige bzw. Selbstanzeige zu erstatten.
- den Vermieter sofort per Telefon, SMS oder Whatsapp benachrichtigen und dessen Weisung abzuwarten.
- Abschlepp- / Pannendienst kontaktieren sofern das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist
- Anschließend wieder deinen Vermieter kontaktieren – Rückholung des Fahrzeuges wird organisiert
- Rückholung der Personen sind im TCS-Schutzbrief des Fahrzeuges nicht inkludiert, es empfiehlt sich daher vor Beginn der Reise beim TCS / ACS einen Schutzbrief abzuschließen (sofern du nicht bereits einen hast)
Der Mieter und ein event. ermächtigter Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt. Bei Pannen ist sofort telefonisch der Vermieter zu verständigen und seine Weisung abzuwarten.Wenn keine Unfallbericht oder Polizeibericht vorhanden ist, ist der Mieter vollhaftend für die Schäden.
5. Benutzungsentgelte
Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benützung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:
5.1 Die umseitig bzw. in den gültigen Preislisten angeführt sind, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.
5.2 Kilometergebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt.
5.3 Tagesgebühren, Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion, die Nebenkosten zu den umseitig angeführten Sätzen.
5.4 Zustell- und Abholgebühren, die umseitig angeführt werden. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen.
5.5 Alle zu erhebenden Steuern.
5.6 Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen. Für die Bearbeitung von Strafverfügungen, Parkstrafen, Magistratstrafen, Lenkerauskünfte usw. wird pro zu bearbeitender Fall eine Manipulationsgebühr von CHF 19,- berechnet.
5.7 Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gem. BGBL 141/1996. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 12% p.a., jedoch mindestens CHF 5,- vereinbart.
5.8 Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu.
5.9 Alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anläßlich von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile zu tragen.
5.10 Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benützt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die in der Preisliste angegebene umseitig vereinbarte Höchstsumme nicht übersteigt bzw. sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste angegebene oder umseitig vereinbarte festgelegte Summe reduziert, wenn der Mieter und der Vermieter im Voraus die erweiterte Haftungsbeschränkung vereinbart haben, was durch die Unterschrift des Mieters an der dafür vorgesehenen Stelle des Mietvertrages nachgewiesen wird.
Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern.
Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige Schadenszahlungen sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter fällig.
5.11 Entscheidet sich der Mieter für den Tarif “unbegrenzte Kilometer” oder die stundenweise Anmietung, nimmt dieser zur Kenntnis, dass genannte Tarife nicht mit anderen Tarifen kombinierbar sind.
5.12 Tiere sind ausschließlich in dafür vorgesehenen Transportbehältern zu befördern. Bei Nichteinhaltung und dadurch entstandener Verschmutzung oder Tiergeruch im Fahrzeug, wird eine Reinigungsgebühr ab CHF 150,00 verrechnet.
5.13 Reinigung: Es gilt als vereinbart das übermäßige Verschmutzungen des Innen und Außen vollständig vom Mieter zu beheben sind, ansonsten wird die Reinigung in Form einer Servicepauschale von CHF 100,- Innenraum, CHF 59,- Außen und CHF 80,-/Sitz (Polsterreinigung) dem Mieter in Rechnung gestellt.
5.14 Rauchverbot: bei nicht Einhaltung wird CHF 125,- in Rechnung gestellt (Vertragsverletzung)
5.15 Tankregelung: je nach Tarif nur bei Transporter Voll/Voll oder inkl. Tank, PKW/Bus nur Voll/Voll, bei nicht Tanken: CHF 2,80/Liter wird vom Kaution Verrechnet.
6. Anzahlung, Kaution
Der Vermieter kann je nach Art und Dauer der Miete eine Kaution bis zur Höhe des Fahrzeugswertes zuzüglich der Mietkosten verlangen. Die Mindestkaution entspricht der Höhe des voraussichtlichen Mietbetrages. Die Anzahlung/Kaution wird bei der Abrechnung in Anrechnung gebracht.
Sollten bei Unterfertigung des Mietvertrages zum Zwecke der Begründung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes Ausweispapiere oder sonstige Urkunden, welcher Art auch immer, übergeben werden, steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der oben unter Punkt 5.1 angeführten Mietgebühren einschließlich des Entgelts für eine allfällige Überziehungsdauer (Punkt 2 der Geschäfts- und Zahlungsbedingungen zum KFZ-Mietvertrag), der unter Punkt 5.2 angeführten Kilometergebühren, der unter Punkt 5.3 angeführten Tagesgebühren, der unter Punkt 5.4 angeführten Zustell- und Abholgebühren, der unter Punkt 5.5 angeführten Steuern, der unter Punkt 5.6 angeführten Gebühren, Strafen und Kosten, sofern diese zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bereits feststehen, der unter Punkt 5.7 abgeführten Kosten, der unter Punkt 5.10 angeführten Haftungshöchstsumme – sofern die genannten Positionen jeweils zur Verrechnung gelangen – zu.
7. Versicherungsschutz
Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Die Haftung des Mieters ist mit PKW CHF 1300,00 und Transporter CHF 3000,00 (Selbstbehalt) pro Schadensfallbegrenzt. Sollte der Mieter jedoch gegen die in Punkt 2. dieser AGBs enthaltenen Verplichtungen über die Behandlung, Verwendung und Beaufsichtigung des Fahrzeuges oder die in Punkt 4. dieser AGBs enthaltenen Verplichtungen über die Vorgangsweise bei Unfällen oder Pannen verstoßen, haftet der Mieter ohne die oben genannte Beschränkung für den gesamten dadurch entstandenen Schaden. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert.
Durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird die Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug infolge selbstverschuldeter, leicht fahrlässig verursachter Verkehrsunfälle, bei Naturkatastrophen: Hagel, Überschwemungen, Murenabgang usw. oder bei unbekanntem Gegner ebenfalls auf einen Betrag (pro Schadensfall) von PKW CHF 850,00 und Transporter CHF 1300,00 reduziert (siehe umseitig). Unabhängig von der Verschuldensfrage werden CHF 49,- pro Schadensfall verrechnet.
Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln sowie Reifen und Felgenschäden ist mangels Versicherungsschutz eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat.
Nicht in den Leistungen enthalten ist eine Insassenunfallversicherung; für alle den Beifahrern entstehenden Schäden haftet der Mieter.
8. Schlußbestimmung
Die event. Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Gerichtsstand Widnau. Erfüllungsort ist Widnau.
9. Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Finanzdaten sowie etwaige freiwillige Angaben ausschließlich zum Zweck der Reservierung sowie zum Abschluss und zur Erfüllung eines PKW – Mietvertrags. Darüber hinaus zu Ihrer und unserer Sicherheit, bspw. zur Vermeidung von Zahlungsausfällen sowie zur Prävention von Eigentumsdelikten (insbes. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung). Ausführlichere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Datenschutz.